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   BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15   

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BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15 (https://dejure.org/2015,20030)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2015 - 4 StR 111/15 (https://dejure.org/2015,20030)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 4 StR 111/15 (https://dejure.org/2015,20030)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 316 Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
    Trunkenheit im Verkehr (Fahrunsicherheit aufgrund von Alkoholkonsum: Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration); Ablehnung eines Beweisantrages wegen Wahrunterstellung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 316 StGB
    Trunkenheit im Verkehr: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung und Bedeutungslosigkeit; Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit

  • IWW

    §§ 69, 69a StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 29a Abs. 2 BtMG, § 31 Satz 1, Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Einzelstrafe im Rahmen einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten

  • blutalkohol PDF, S. 465
  • rewis.io

    Trunkenheit im Verkehr: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung und Bedeutungslosigkeit; Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 40 Abs. 2 S. 3; StPO § 354 Abs. 1
    Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Einzelstrafe im Rahmen einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr - und die Blutuntersuchung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 321
  • NZV 2015, 562
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 486/02

    Wahrunterstellung (Erörterungsmangel: Umfang der Erörterungspflicht; Aufdrängen;

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    Der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung, der nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht kommt, und der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit schließen einander aber aus (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - 2 StR 431/05, StV 2007, 18, 19; Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268).

    Wegen der Widersprüchlichkeit der Beschlussbegründung ist aber schon fraglich, ob in ihr überhaupt die Zusage einer Wahrunterstellung gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 aaO).

    Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur, wenn sie sich angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 aaO; Beschluss vom 6. Juni 2002 - 1 StR 33/02, StV 2002, 641).

  • BGH, 16.12.2008 - 3 StR 503/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unbegründete Revision

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
  • BGH, 27.04.2010 - 1 StR 122/10

    Geldstrafen (Festsetzung der Tagessatzhöhe; Gesamtstrafenbildung; eigene

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    Dieser Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 StR 122/10 mwN).
  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11

    Beweisanforderungen bei einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt hat, weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222 und vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324).
  • BGH, 06.06.2002 - 1 StR 33/02

    Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen (Freibeweisverfahren);

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur, wenn sie sich angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 aaO; Beschluss vom 6. Juni 2002 - 1 StR 33/02, StV 2002, 641).
  • BGH, 02.05.2000 - 1 StR 146/00

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    Trifft, wie hier, täterschaftlicher Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich zusammen, entfällt die Strafmilderung wegen Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2000 - 1 StR 146/00, NStZ-RR 2000, 312).
  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt hat, weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222 und vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 639/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs (absolute und relative Fahruntüchtigkeit:

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (Senatsurteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529).
  • BGH, 08.08.2008 - 2 StR 292/08

    Unbegründete Revision; Festsetzung der Tagessatzhöhe für alle Einzelstrafen

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
  • BGH, 30.11.2005 - 2 StR 431/05

    Ablehnung eines Beweisantrags (Wahrunterstellung; Bedeutungslosigkeit)

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
    Der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung, der nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht kommt, und der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit schließen einander aber aus (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - 2 StR 431/05, StV 2007, 18, 19; Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268).
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 253/98

    Verdeutlichung der Angriffsrichtung der Rüge innerhalb der

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 20/15

    Pflicht zur Mitteilung eines mit dem Ziel der Verständigung geführten Gesprächs

  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 532/15

    Betrug (vollendeter Betrug durch Tanken an Selbstbedienungstankstelle:

    Zwar hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte trotz seines Bestrebens, sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, aufgrund des vorangegangenen Drogenkonsums (relativ) fahruntüchtig war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 1994 - 4 StR 130/94, NStZ 1995, 88, und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15) und dies auch billigend in Kauf nahm.
  • BGH, 02.08.2022 - 4 StR 231/22

    Trunkenheit im Verkehr (drogenbedingte Fahrunsicherheit: Nachweis kann nicht

    Es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15 Rn. 9; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 221 ff.).
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 597/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit bei Rauschmittelkonsum:

    Es bedarf daher neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15, NZV 2015, 562 (Ls)).
  • BayObLG, 13.02.2023 - 203 StRR 455/22

    Feststellung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ohne bestimmbare

    Allerdings bedarf es aussagekräftiger Beweisanzeichen von hinreichender Überzeugungskraft, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers alkoholbedingt soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15-, juris, sowie die oben genannte obergerichtliche Rspr.).

    Unerlässlich für die richterliche Überzeugungsbildung ist die Feststellung einer - wenn auch nur geringen - Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke zumindest mitverursacht sein muss (BGH, Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82 -, BGHSt 31, 42 ff., juris Rn. 8 BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15 -, juris).

    Die Feststellung von Fahruntüchtigkeit setzt nicht stets das Vorliegen eines Fahrfehlers voraus; die Beeinträchtigung des psycho-physischen Leistungsvermögens kann sich vielmehr auch im Verhalten vor oder nach der Tat, insbesondere bei der Kontrolle, dokumentiert haben (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82 -, BGHSt 31, 42 ff., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2022 - III-5 RVs 47/22 -, juris Rn. 9).

  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 313/19

    Schätzung des Tatertrages bei der Einziehungsanordnung; Mittäterschaft bei

    Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (s. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 749/78, BGHSt 28, 310, 311 f.; Beschlüsse vom 7. November 2000 - 1 StR 303/00, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 36; vom 16. November 2010 - 4 StR 530/10, NStZ 2011, 231; vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15, juris Rn. 7; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 317 mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 535/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Fehlen der Unrechtseinsicht

    Abgesehen davon, dass Feststellungen zu den Blutwirkstoffkonzentrationen fehlen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings für sich genommen zum Nachweis rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit ohnehin nicht ausreichend gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324, 325 und vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222), hätte es der Feststellung und näheren Erörterung aussagekräftiger Beweisanzeichen bedurft, die im konkreten Einzelfall belegten, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Beschuldigten so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528).
  • BGH, 27.04.2023 - 4 StR 9/23

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit: Nachweis einer

    Denn anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden, sondern es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - 4 StR 231/22, NStZ 2022, 741 Rn. 8; Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16 Rn. 10, NStZ-RR 2017, 123, 124; Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15, Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in NZV 2015, 562; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; vgl. auch Fischer, StGB, 70. Aufl., § 316 Rn. 39a mwN).
  • BGH, 13.01.2021 - 4 StR 504/20

    Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung; Festsetzung der

    Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15).
  • OLG Koblenz, 14.12.2016 - 2 OLG 4 Ss 68/16

    Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss: Anforderungen an die

    Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund grundsätzlich weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Fahrtstrecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern, wobei die Anforderungen umso geringer sein können, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration im Blut ist (vgl. BGH, 4 StR 111/15 v. 02.06.2015 - NZV 2015, 562 ; 4 StR 395/98 v. 03.11.1998 - BGHSt 44, 219 ; OLG Koblenz, 1 Ss 109/05 v. 28.04.2005 - Blutalkohol 43, 231 ; OLG Hamm, 3 RVs 45/10 v. 29.06.2010 - Blutalkohol 47, 433 ; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 316 Rn. 39, 39a mwN.).
  • BGH, 26.02.2020 - 2 StR 35/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich Festsetzung der

    Dieser Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 20. November 2018 - 2 StR 372/18; siehe auch LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., 2 § 53 Rn. 3).
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